Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil für alle Mietverträge von Box-selfstorage.

1 Anwendungsbereich
Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, den angemieteten Lagerraum ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist nicht gestattet.

2 Übernahme des Mietobjekts
2.1 Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende die Box im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Box ist am letzten Tag des Vertrages bis 11 Uhr zu räumen und der Schlüssel für das Gebäude ist an der Rezeption des aappartel boardinghouse abzugeben.

3 Zugang zum Mietobjekt
3.1 Der Mieter hat jeder Zeit Zutritt zu seinem Lagerraum.
Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Lagerraumes oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.
Der Vermieter ist auch nicht für zeitweilige technische Ausfälle, Schnee, Behinderungen, etc. verantwortlich, die den Mieter daran hindern, den Lagerraum zu betreten oder zu verlassen oder den Aufzug zu benutzen.
3.2 Der Mieter erhält einen persönlichen Schlüssel für das Lagergebäude, der jedes Mal genutzt werden muss, wenn der Mieter sich Zugang zum Lagerraum verschaffen möchte. Dem Mieter ist es nicht gestattet, innerhalb oder außerhalb der Lagereinrichtung einem anderen Mieter / Fahrzeug durch Zugänge zu folgen, ohne dass der persönliche Schlüssel eingelesen wird.
3.3 Der Mieter bestätigt und akzeptiert die vollumfängliche Verantwortung und Haftung für alle Handlungen von Personen, die Zugang zum Lagergebäude haben und den Schlüssel des Mieters verwenden.
3.4 Das Mietobjekt wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem eigenen Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich.
3.5 Der Mieter ist verpflichtet, seinen Lagerraum korrekt zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter hat keinen Schlüssel zu dem Lagerraum und ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen.
3.6 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person den Lagerraum zu öffnen und zu betreten.
3.7 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Lagerraum ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 4.5, vorzugehen.
3.8 Der Vermieter hat das Recht, die Box ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gemäß Ziffer 4.5 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen,
* falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass der Lagerraum gemäß Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge einer Gefährdung der umliegenden Lagerräume/Bereiche auszugehen ist oder der Lagerraum nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
* falls der Vermieter von Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Lagerraum zu öffnen.

3.9 Der Vermieter ist verpflichtet, einen durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Lagerraum nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4 Nutzung des Mietobjektes
4.1 Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in seinem Lagerraum gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person/Personen deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat/haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Lagerraum zu lagern.
4.2 Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Ware, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; Juwelen, Pelz, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder unersetzliche Objekte, Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrige in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoff; Feuerwerkskörper, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten; Müll und sonstiges Abfallmaterial.
4.3 Wegen Brandgefahr ist verboten: das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer; die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen; das Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter und Putzwolle und Putzlappen; das Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren; die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, die Veränderung oder das Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.
4.4 Dem Mieter ist es nicht erlaubt: den Lagerraum als Arbeitsstätte zu nutzen; im Gebäude gewerbliche Aktivitäten auszuüben; den Lagerraum als eingetragenen Firmensitz oder Sitz eines Unternehmens zu nutzen; den gemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unterzuvermieten, jedwede Art illegaler, krimineller, Steuerhinterziehungs- und sittenwidriger Aktivitäten im Mietobjekt auszuüben; ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen keine feststehenden Gegenstände in oder am Mietobjekt montiert werden.
4.5 Ersatz-Lagerraum
* Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den gemieteten Lagerraum zu räumen und die Ware in einen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.
* Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, die gemietete Box zu öffnen und die Ware in einen alternativen Lagerraum zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.

5 Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsübereignung
5.1 Kaution
5.1.1 Der Mieter ist verpflichtet eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 100,00 € zu hinterlegen.
5.1.2 Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet (die Rückerstattung geschieht auf keinen Fall in bar), jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
* den Lagerraum zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt.
* Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Lagerraum oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
* Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
5.2 Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
5.2.1 Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, die Abrechnungsperiode umfasst, wenn nicht anders geregelt 1 Kalendermonat. Sie beginnt jeweils zum 1. eines Monats. Nach dem anfänglichen Mindestzeitraum von 1 Monat läuft der Vertrag für unbestimmte Dauer weiter.
5.2.2 Die erste Zahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die Kaution sowie die anteilige Monatsmiete. Die Fälligkeit der folgenden Zahlungen richtet sich nach der Abrechnungsperiode. Die Zahlungen erfolgen mittels SEPA-Lastschrifteinzug. Die entsprechende Einzugsermächtigung ist mit Unterzeichnung des Mietvertrages zu erteilen.
5.2.3 Geschäftskunden, die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass der angemietete Lagerraum ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gem. § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
5.3 Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
5.3.1 Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Erstellen von Schreiben, etc.) in Höhe von 7,50 € fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten z.B. Anwalts- und/oder Inkassobüro zu tragen.
5.3.2 Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
5.3.3 Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Lagerraum zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss an der Box zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

6 Kündigung
6.1 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
6.2 Der Mietvertrag kann täglich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Die Mindestmietdauer von 1 Monat bleibt dadurch unberührt.

7 Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8 Versicherung
8.1  Bei der Einlagerung von Inventar privater Haushalte, ist dieses mit maximal 5000 € gegen die folgenden Ereignisse versichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus. Dies gilt nur für die Lagerräume in der Vogteistraße 2, 33719 Bielefeld
8.2 Soll die Mietsache höher versichert werden als 5000 €, so muss der Mieter selbständig für einen Versicherungsschutz sorgen
(möglicher Kontakt: bi-assekuranz e.K., Andreas Kahles, Tel. 0521 - 14 39 30 oder Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
8.3 Gewerbliche Einlagerer müssen sich über ihre Inventarversicherung selbst Versicherungsschutz besorgen.